Sehr sauberes Badewasser in der Toskana
Strengere Qualitätsmaßstäbe in Italien
Fünfmal strengere Grenzwerte gelten in Italien für die Badegewässerqualität als die EU vorschreibt. Bereits seit vielen Jahren verhängen die italienischen Behörden deutlich schneller zeitweilige Badeverbote als die Gesundheitsbehörden in den übrigen europäischen Ländern.
Für die Belastung der Badegewässer mit krankmachenden Keimen sind Grenzwerte festgelegt. Das heißt, pro 100 ml Probenwasser darf eine bestimmte Anzahl von Keimen nicht überschritten werden. Erfolgt dies doch, ist ein Badeverbot auszusprechen. Gesucht wird dabei nach Gesamtkoliformen und Fäkalkoliformen Keimen. Dies sind laienhaft übersetzt, Darmbakterien, die uns Menschen krank machen können. Durchfall, Fieber und Erbrechen können die Krankheitsfolgen sein, wenn Badegäste in mit diesen Bakterien verschmutzten Wasser baden.
Gesamtkoliforme kbE/100 ml
Richtwert: 500, Grenzwert EU: 10.000, Grenzwert in Italien: 2.000
Fäkalkoliforme kbE/100 ml
Richtwert: 100, Grenzwert EU: 2.000, Grenzwert in Italien: 100
Fäkalstreptokokken bkE/100 ml
Richtwert: 100, Grenzwert EU: keiner, Grenzwert in Italien: 100
Wie die Tabelle zeigt, wird in Italien bereits bei einer deutlich geringen Keimanzahl ein Badeverbot für diesen Strand ausgesprochen. Praktisch übersetzt heißt, dies in Italien wird ein Badestrand schon geschlossen, während in Deutschland bei derselben Keimanzahl noch unbesorgt gebadet wird. Was veranlasste nun, italienische Politiker und Behörden deutlich niedrige Grenzwerte festzusetzen? Dazu Peter Rey, Leiter des Hydra-Institutes für angewandte Biologie: "Bereits eine minimale Anzahl von Krankheitskeimen erhöht des Infektionsrisiko beim Baden. Werden die Richtwerte überschritten, ist das Infektionsrisiko sechsmal höher als in unbelastetem Wasser. Liegt eine Grenzwertüberschreitung vor, steigt es noch um ein Vielfaches. " Aus diesem Grund haben die Behörden in Italien die Grenzwerte im Gegensatz zu den Beschlüssen aus Brüssel deutlich herabgesetzt.
Quelle: www.ADAC.de (01.06.2006)



